"Wiederherstellung der Natur" - wie kann das gehen?

"Wiederherstellung der Natur" - wie kann das gehen?
Dornbirn von oben Foto: Stadt Dornbirn

Bis zum Sonntag, dem 14. Juni 2026 läuft die 16. Umweltwoche in Vorarlberg. In Dornbirn ist es schon die siebzehnte. Ziel der Umweltwoche war und ist es, den Menschen die Unabdingbarkeit funkionsfähiger Naturhaushalte zu vermitteln.

In Dornbirn brachte die damalige Umweltstadträtin Ingrid Benedikt diese Idee in Form von Schulprojekten auf den Boden. Heute sind die aktuellen Schulprojekte in vielen Schaufenstern der Innenstadt zu erleben.

Auch das Vorarlberger Gesetz zum Naturschutz und zur Landschaftsentwicklung zielt auf funktionsfähige Naturhaushalte ab:

Aus Verantwortung des Menschen für den natürlichen Lebensraum, der zugleich seine Lebensgrundlage ist, sind Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Klimaschutzes so zu erhalten und zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen, dass

  • die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
  • die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
  • die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie
  • die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.

Doch wie kann Natur wieder hergestellt werden?

Die Europäische Union startet mir ihrer Verordnung über die Wiederherstellung der Natur einen sehr konkreten Versuch:

Zur Gewährleistung der Erholung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit der Natur in der gesamten Union müssen auf Unionsebene Rechtsvorschriften für die Wiederherstellung von Ökosystemen erlassen werden.

Es werden unterschiedliche Lebensraumtypen aufgezählt, von Meeresökosystemen über Küstenlandschaften, Moore und Flussysteme bis hin zu städtischen Ökosystemen (in Artikel 8), von denen zunehmende Anteile in einen "guten Zustand" gebracht werden müssen. Zum Beispiel müssen trockengelegte Moore teilweise wiedervernässt werden.

Aus den Begriffsbestimmungen der Verordnung in Artikel 3
Gartenstadt mit Friedhof Rohrbach und Dornbirner Ach Foto: Hanno Thurnher

Dornbirn - ein städtisches Ökosystem

Aufgabe in den städtischen Ökosystemen ist es, gegenüber 2024 keinen Verlust an Grünflächen und an Baumüberschirmung zuzulassen. Ab 2030 müssen diese Flächen sogar zunehmen.

Beide Begriffen sind im Artikel 3 der Verordnung (Begriffsbestimmungen) klar definiert:

Grünfläche = die Gesamtfläche von Bäumen, Büschen, Sträuchern, dauerhafter krautiger Vegetation, Flechten und Moosen sowie Teichen und Wasserläufen in Städten oder in kleineren Städten und Vororten, berechnet auf der Grundlage von Daten des Copernicus-Landüberwachungsdienstes.

Städtische Baumüberschirmung = die Gesamtfläche der Baumbedeckung in Städten sowie in kleineren Städten und Vororten, berechnet auf der Grundlage der Daten zur Baumbestandsdichte, die der Copernicus-Landüberwachungsdienst bereitstellt.

Selma-Mitteldorf-Park in Dornbirn Hatlerdorf

Die Verordnung schränkt diese Verpflichtung in keiner Weise ein, sie bezieht sich z.B. nicht auf gewidmete Freiflächen. Auch für unbebaute gewidmete Bauflächen gilt die Verpflichtung. Ganz neu ist diese Herangehensweise nicht. Auch in der Schweiz gibt es mittlerweile eine klare Kompensationspflicht, wenn eine Grünfläche versiegelt wird.

Ein weiterer Punkt in der Verordnung ist die Neupflanzung von drei Milliarden Bäumen bis 2030 in der gesamten Union. In dieser Sache leistet Dornbirn seit 2021 einen spürbaren Beitrag: Jedes Jahr werden um die 200 Bäume gesetzt - von Privaten und von der Stadt.

Laut Verordnung dürfen in jedem Mitgliedsland die Grünflächen und die Baumüberschirmung zusammen gerechnet werden. Wenn in Dornbirn die Baumübershirmung zunimmt, dürfte sie bis 2030 anderswo in Österreich im gleichen Ausmaß abnehmen.

Für die Dornbirner Grünen waren diese Bestimmungen ein wesentlicher Grund, dem Entwurf des Räumlichen Entwicklungsplanes (REP) der Stadt nicht zuzustimmen. Denn nach diesem Plan würden 18,3 Hektar unbebaute Fläche neu in den Siedlungsbereich aufgenommen und damit künftig bebaut und damit versiegelt werden. Im Entwurf des REP ist keine Kompensation durch eine zu entsiegelnde Fläche vorgesehen. Damit stünde der REP im Widerspruch zur Verordnung zur Wiederherstellung der Natur.

Wir dürfen gespannt sein, wie der nationale Plan Österreichs zur Umsetzung der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur aussehen wird. Bis 1. September 2026 muss er vorliegen und wird von der EU-Kommission überprüft.