Stellungnahme 33. StVO-Novelle
Verbesserungen für Fuß- und Fahrradverkehr – es gibt aber noch viel Luft nach oben
Folgende Punkte habe ich mit Bezug auf die Ziele der Novelle zur neuerlichen Überlegung vorgeschlagen:
- § 7 (6) Der Begriff „Bedenken“ soll durch „schwerwiegende Einwände“ ersetzt werden.
Begründung: „Bedenken“ ohne qualitativen Anspruch kann es gegen jede Veränderung geben und es müsste ihnen statt gegeben werden. Einwände müssen zumindest sachlich begründet werden.
- § 15 (4) Die Wortfolge „bei einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30km/h kann der Seitenabstand reduziert werden“ widerspricht der Intention einer klaren, nachvollziehbaren Regelung des Seitenabstands und sollte daher entfallen.
- § 76 b. Diese Wortfolge: „Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert,…“ sollte ersetzt werden durch folgende Formulierung:
„Die Behörde kann, wenn es derSicherheit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient“…
Begründung: Aktuell ist es nur möglich, eine Wohnstraße zu verordnen, wenn alle Anwohner:innen damit einverstanden sind. Aufgrund der Formulierung „wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert“ sind Anfechtungen regelmäßig erfolgreich. So wird die Leichtigkeit und Flüssigkeit des motorisierten Verkehrs über die Sicherheit der in der betreffenden Straße wohnenden Kinder gestellt und damit ein zentrales Ziel der Novelle verfehlt.
- § 76 d Es ist erfreulich, dass eine Regelung für Schulen vorgeschlagen wird, die der Sicherheit der Kinder dient.